Sollten Sie Vermieter einer Wohnung sein und einer Investorengemeinschaft zugehörig, stärkt das kürzlich gefällte BGH Urteil Ihre Rechte.
Gesellschafter einer Investorengemeinschaft, die sich zu einer „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ (GbR) zusammengeschlossen haben verfügen, laut neuestem BGH Urteil über das Recht, Eigenbedarf der bereits vermieteten Wohnungen anzumelden. Um dem Mieter zu kündigen, muss der Bedarf allerdings gerechtfertigt sein.
Eigenbedarf als vorgeschobener Grund:
Ausgangspunkt für das Urteil ist ein andauernder Rechtsstreit zwischen jahrzehntelangen Mietern und ihrem, sich in einer GbR befindenden, Vermieter. Dieser meldete Eigenbedarf für seine Tochter an. Das Angebot über eine Ersatzwohnung, die zu diesem Zeitpunkt verfügbar war, blieb aus. Stattdessen saniert die Investorengemeinschaft ihr Eigentum und teilt es in lukrative Eigentumswohnungen auf. Ein Aspekt, der den Anschein erweckt, dass der ursprünglich angegebene Grund lediglich vorgeschoben war. Das Münchener Landgericht prüft dies derzeitig.
Auch nach dem BGH Urteil bleibt eine eingängige Einzefallprüfung nicht aus und verschleiernde Gründe führen zur Ungültigkeit der Kündigung und des Anspruchs auf Eigenbedarf.
Ersatzwohnungen sind keine Voraussetzung mehr:
Die bisherige Regelung, nachdem Kündigungen auf Grund von Eigenbedarf unwirksam werden, sollte der Vermieter nicht in der Lage sein eine Ersatzwohnung im selben Haus anzubieten, wurde mit diesem BGH Urteil aufgehoben.