Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Entscheidung zum Thema Schadensersatz bei Mietwohnungen getroffen. Es geht darum, ob ein Vermieter Geld für Schäden verlangen kann, die der Mieter während der Mietzeit verursacht hat.
Der BGH hat festgestellt, dass ein Vermieter Schadensersatz verlangen kann, auch wenn die Reparatur noch nicht durchgeführt wurde. Das nennt man „fiktiver Schadensersatzanspruch“. Dabei wird der Schaden mit den voraussichtlichen Kosten für die Reparatur berechnet, auch wenn diese Kosten noch nicht angefallen sind.
In dem konkreten Fall ging es um einen Vermieter, der Schadensersatz für verschiedene Schäden in der Wohnung verlangte, zum Beispiel für beschädigte Türen und fehlende Fliesen. Ein Teil der Reparaturen war schon gemacht worden. Der Vermieter wollte entweder einen Vorschuss auf die Reparaturkosten oder direkt Schadensersatz erhalten, basierend auf einem Kostenvoranschlag.
Das Amtsgericht und das Landgericht haben die Klage des Vermieters abgewiesen. Sie haben argumentiert, dass man keinen fiktiven Schadensersatz verlangen kann. Der BGH hat entschieden, dass im Mietrecht ein fiktiver Schadensersatzanspruch möglich ist. Das bedeutet, dass der Vermieter auch dann Geld für die Schäden verlangen kann, wenn die Reparatur noch nicht durchgeführt wurde.
Es gibt noch weitere Fragen in diesem Fall, die der BGH nicht beurteilt hat, weil die Revision sich nur auf die Frage des fiktiven Schadensersatzes beschränkte. Zum Beispiel wurde nicht geprüft, ob die Schäden während der Mietzeit entstanden sind.
BGH, Urteil vom 19. April 2023 – VIII ZR 280/21